Satzung
der „Kommunalen Wähler-Vereinigung (KWV)“ der Gemeinde Badendorf
Inhaltsverzeichnis
1. Name, Sitz und Zweck
2. Mitgliedschaft
3. Austritt und Ausschluss
4. Organe
5. Der Vorstand
6. Die Kassenführung
7. Die Mitgliedschaft
8. Beschlussfähigkeit
9. Auflösung
10. Beiträge
11. Schlussbestimmung
§1 Name, Sitz und Zweck
Die Vereinigung führt den Namen „Kommunale Wähler-Vereinigung“ (KWV) Badendorf und hat ihren Sitz in Badendorf.
Sie ist ein Zusammenschluss von Bürgern, die ihre wesentliche Aufgabe in der kommunalpolitischen Arbeit zur Verwirklichung des dieser Satzung beigegebenen Grundsatzprogramms vom 23.03.2012 sehen.
Der Tätigkeitsbereich der KWV Badendorf erstreckt sich ausschließlich auf das Gebiet der Gemeinde.
Eine Eintragung in das Vereinsregister soll nicht erfolgen.
§2 Mitgliedschaft
Mitglied der „kommunalen Wähler-Vereinigung“ kann jeder wahlberechtigte Bürger der Gemeinde werden.
Die Mitgliedschaft wird nur durch eine dem Vorstand gegenüber abzugebende schriftliche Beitrittserklärung erworben.
§3 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus der „Kommunalen Wähler-Vereinigung“ ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und zu jeder Zeit mit sorgfältiger Wirkung möglich.
Mitglieder, die gegen die Satzung oder die programmatischen Ziele verstoßen, können ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft jedoch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Ein Ausschluss erfolgt ferner, wenn dem Mitglied die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt ist.
§4 Organe
Organe der „Kommunalen Wähler-Vereinigung“ sind:
- 1. der Vorstand
- 2. die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- a) 1. Vorsitzender
- b) 2. Vorsitzender
- c) Kassenführer
- d) Schriftführer
- e) 1. Beisitzer, zugleich stellv. Schriftführer
- f) 2. Beisitzer
- g) weitere Beisitzer sind möglich
§6 Die Kassenführung
Der Kassenwart/in ist für die Kassenführung verantwortlich. Er/sie leistet Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes.
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüfen zur Jahreshauptversammlung die Kassenführung.
Vollmacht für das Konto erhält neben dem Kassenführer auch der 1. Vorsitzende.
§7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstands
- b) Satzungsänderung
- c) Änderung des Programms
- d) Aufstellung der Wahlbewerber in geheimer Wahl
- e) Auflösung
Sie kann darüber hinaus alle Aufgaben des Vorstandes an sich ziehen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im Ersten Halbjahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
Wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt, ist diese innerhalb von längstens 14 Tagen einzuberufen.
§8 Beschlussfähigkeit
a) der Vorstand
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine 2. Vorstandssitzung einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
b) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, Akke Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderung und Auflösung ist jedoch eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Die Wahlen des Vorstands müssen durch Stimmzetel erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied es verlangt
Die Wahl der Wahlbwerber zur Gemeindewahl erfolgt immer durch Stimmzettel.
gemäß erhaltener Stimmenanzahl werden die Wahlbewerber auf die Wahlliste gesetzt. Änderungen der Reihenfolge auf der Wahlliste sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
§9 Auflösung
Für den Fall der Auflösung ist das etwa vorhandene Vermögen zunächst zur Begleichung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des restes entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung.
§10 Beiträge
Mitgliederbeiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben.
§11 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.02.2018 in Badendorf beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sie löst damit die Satzung vom 23.02.2012, sowie die auf der Gründerversammlung am 28. Januar 1966 beschlossene Satzung ab.
Badendorf, den 15. Februar 2018
Der Vorstand